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21. Juni 2019

Direktvermittlung von Mietwagen zu Sonderkonditionen durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist zulässig

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.2.2019 (AZ: VI ZR 141/18) nochmals bestätigt, dass ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter auch gehalten ist, ein vom Haftpflichtversicherer des Schädigers vermitteltes günstigeres Angebot für einen Mietwagen anzunehmen, auch wenn diese Anmietung zu einem Sondertarif erfolgt, der dem Geschädigten ohne Vermittlung des Versicherers nicht zur Verfügung stehen würde.

In dem Fall war den Geschädigten vor dem Abschluss des Mietvertrags mit einer „freien“ Autovermietung von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unter Vorlage der Telefonnummern des Mietwagenanbieter sowie mit einem Hinweis auch auf die Vermittlungshilfe durch die Versicherung ein Angebot zur Vermietung eines Mietwagens inklusive Nebenkosten zu einem bestimmten Tagespreis übermittelt worden.

Der Geschädigte hatte diese Möglichkeit der Anmietung nicht wahrgenommen sondern dennoch den Mietvertrag bei dem Autovermieter seiner Wahl abgeschlossen. Die Versicherung hat die geltend gemachten Mietwagenkosten auf Basis der von ihr angebotenen/vermittelten günstigeren Mietwagenpreise reguliert.

Der BGH hat in dem Urteil bestätigt, dass die Versicherung berechtigt die Mietwagenkosten gekürzt hat. Der Haftpflichtversicherer muss den erforderlichen Aufwand des Geschädigten ersetzen. Wenn dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres“ zur Verfügung steht, dann ist er auch gehalten, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht sind ihm nur die Kosten zu erstatten, die ihm bei Inanspruchnahme dieses günstigeren Tarifs entstanden wären.

Ein ordentlicher und verständiger Mensch würde sich bei Vorliegen inhaltlich gleicher Angebote für das günstigere entscheiden. Dies gilt zumindest, solange Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters nicht vorliegen.

Auch wenn damit teilweise die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingeschränkt wird, ist dies nach Ansicht des BGH im Rahmen einer Gesamtabwägung nach Treu und Glauben zulässig. Begründet wird dies damit, dass im Gegensatz zur Reparatur des eigenen Fahrzeugs bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs eine unmittelbare Einwirkung auf das Eigentum des Geschädigten nicht vorliegt.

Damit muss man bei der Anmietung eines Mietwagens nach einem fremdverschuldeten Unfalls dem Geschädigten beachten, dass die Nichtannahme eines vor erfolgter Anmietung des Mietwagens vom Versicherer unterbreiteten Mietwagenangebots Nachteile für den Geschädigten haben kann, da der Versicherer dann nur die Kosten nach dem von ihm angebotenen Tarif zahlen muss.

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