12. Juli 2018
Der BGH hat heute entschieden, dass Facebook den Eltern Einblick in das Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter gewähren muss.
Die Tochter der Kläger war im Jahr 2012 von einer U-Bahn erfasst worden. Die Eltern erhoffen sich durch den Zugriff auf ihren Facebook-Account mehr über die Todesumstände zu erfahren.
Facebook hatte die Seite nach dem Tod im sogenannten Gedenkzustand eingefroren, wodurch auch ein Anmelden mit dem Passwort nicht mehr möglich war. Eine Freigabe der Inhalte verweigerte Facebook mit dem Hinweis, Freunde des Mädchens hätten darauf vertraut, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Das Kammergericht Berlin hatte die Sperre des Facebook-Kontos unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt.
Der BGH hat dies nun anders gesehen. Er entschied, dass ein Facebook-Nutzungsvertrag kein Rechtsverhältnis höchstpersönlicher Natur sei, das nicht vererbbar wäre. Nutzer müssen bereits zu Lebzeiten damit rechnen, dass andere Zugriff auf ihr Konto erhalten – egal ob er von ihnen gewollt oder missbräuchlich. Nach ihrem Tod müssen sie damit rechnen, dass Erben Zugriff auf das Konto erhalten und Kenntnis von den Inhalten erlangen.
Der BGH vergleicht die Situation solcher digitaler Inhalte mit denen in Tagebüchern und Briefen. Diese gehören unstrittig zum Erbe. Es spräche daher nichts gegen einen Zugriff der Erben auf das Facebook-Konto.
Rechtsanwälte Walczak • Gogsch, Augsburger Straße 48, 01309 Dresden, Tel. 0351 / 65 61 620, Fax. 0351 / 65 61 6299, Email kanzlei@walczak-gogsch.de