07. März 2018
Der EuGH hat am 07.03.2018 bestätigt, dass auch ausländische Fluggesellschaften (mit Sitz ind er EU), die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt haben, vor den Gericht am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden kann.
Voraussetzung ist aber, dass die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise waren und die große Verspätung bei Ankunft am Endziel auf eine Störung zurückzuführen ist, die sich auf dem ersten Flug ereignet hat.
Im entschiedenen Fall lag eine Buchung bei Air Berlin von Spanien nach Deutschland vor, die aus zwei Flügen bestanden (Ibiza - Palma de Mallorca – Düsseldorf). Die Buchung betraf dabei die gesamte Reise. Der ersten, innerspanischen Flug von Ibiza nach Palma wurde für Air Berlin von der spanischen Fluggesellschaft Air Nostrum durchgeführt.
Dieser erste Flug hatte 45 Minuten Verspätung, weshalb der Anschlussflug nach Deutschland verpasst wurde. Das Endziel in Deutschland wurde mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht.
Wegen dieser Verspätung wurde in Deutschland Klage gegen Air Nostrum auf Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung der Union über die Rechte von Fluggästen erhoben.
Das Amtsgericht Düsseldorf und der BGH hatten Zweifel, ob deutsche Gerichte für eine solche Klage gegen eine Fluggesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nur die erste Flugteilstrecke innerhalb des anderen Mitgliedstaats durchgeführt hat und nicht der Vertragspartner des Fluggastes ist, zuständig sind. Diese Frage wurde an den EuGH abgegeben.
Der EuGH bestätigt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nach seiner Auffassung ist das Endziel in Deutschland nicht nur für den zweiten Flug, sondern auch für den ersten, innerspanischen Flug als Erfüllungsort der zu erbringenden Dienstleistungen anzusehen.
Damit sind die deutschen Gerichte grundsätzlich für die Entscheidung über Klagen auf Ausgleichszahlungen, die gegen eine ausländische Fluggesellschaft wie Air Nostrum erhoben werden, zuständig.
Dies gilt aber nicht, wenn eine Airline betroffen ist, die ihren Sitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU hat.
Eine Klage gegen eine chinesische Fluggesellschaft vor den deutschen Gerichten auf Ausgleichszahlung war als unzulässig angesehen worden, da sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nicht nach der Brüssel I-Verordnung bestimmt, wenn die Airline keinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.
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