28. September 2017
Früher musste im Falle einer Gefährdung des Straßenverkehrs und/oder des Verdachts auf Alkoholkonsum ein Richter die Blutentnahme beim Autofahrer anordnen, sofern keine Gefahr im Verzug vorlag.
Entsprechend fand die Blutabnahme häufig erst wesentlich später statt als die Autofahrt.
Mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ kann die Blutentnahme nunmehr standardmäßig, ohne Begründung von Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft oder den Polizeibeamten angeordnet werden. Der § 81a Abs. 2 der Strafprozessordnung wurde entsprechend um folgenden Satz ergänzt:
“Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz I Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer I Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.”
Ein richterlicher Beschluss ist nicht mehr notwendig.
Gleiches gilt übrigens auch im Ordnungswidrigkeitenrecht für die Verstöße gegen § 24 a StVG (0,5 Promille-Grenze) und § 24 c StvG (Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen)
Die Änderung wurde am 23.08.2017 verkündet und trat am 24.08.2017 in Kraft.
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