09. Juli 2017
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in von Banken verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelungen über „laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte“ in Darlehensverträgen, die von den Banken mit Unternehmern abgeschlossen wurden, unwirksam sind.
Nachdem Ende 2014 solche Gebühren/Entgelte zunächst bei privaten Darlehensnehmern als unwirksam angesehen wurden, wurde dies jetzt auch für Unternehmer bejaht.
Damit wurde die umstrittene Frage, ob Banken bei der Bewilligung von Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte von ihren Kunden verlangen dürfen, abschließend entschieden.
Der Bundesgerichtshofs urteilte: Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb von einer unangemessenen Benachteiligung des unternehmerisch handelnden Darlehensnehmers auszugehen sei.
Es seien auch bei Unternehmerdarlehensverträgen keine Gründe ersichtlich, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen imstande wären.
Damit haben auch Unternehmer nunmehr die Möglichkeit, gezahlte Bearbeitungsentgelte zurückzufordern.
Wir empfehlen daher auch gewerblichen Darlehensnehmern, ihre Darlehensverträge im Hinblick auf an die Bank entrichtete Bearbeitungsgebühren zu überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Rechtsanwälte Walczak • Gogsch, Augsburger Straße 48, 01309 Dresden, Tel. 0351 / 65 61 620, Fax. 0351 / 65 61 6299, Email kanzlei@walczak-gogsch.de