09. Juni 2017
Zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten getrenntlebenden Eltern bestand Uneinigkeit darüber, ob eine Schutzimpfung für ihr Kind erfolgen soll oder nicht.
Der Vater wollte die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlene Schutzimpfung durchführen lassen. Die Mutter verweigerte wegen des Risikos von Impfschäden ihre Zustimmung. Sie war der Meinung, dass mögliche Impfschäden schwerer wiegen als das allgemeine Infektionsrisiko.
Dem Antrag des Vaters, ihm das alleinige Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen zu übertragen, wurde vom Amtsgericht stattgegeben. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen.
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fiele, bei dem sich das Kind aufhält. Es ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind.
In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert.
Der BGH hat die Impfempfehlungen der STIKO als medizinischen Standard anerkannt. Da keine einschlägigen Einzelfallumstände bei dem betroffenen Kind vorlagen, insbesondere keine besonderen Impfrisiken vorliegen, durfte der Vater den Impfempfehlungen der STIKO folgen.
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 157/16
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