22. Mai 2017
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz ist am 5.4.2017 in Kraft getreten.
Neben der Beseitigung von Unsicherheiten für den geschäftlichen Verkehr sowie Arbeitnehmer in der bisherigen Praxis von Insolvenzanfechtungen werden insbesondere auch die Antragsrechte von Gläubigern gestärkt.
Besonders wichtig und für die Praxis relevant sind die Änderungen zur Anfechtung durch den Insolvenzverwalter.
Bei Zahlungen, auf die der Gläubiger nach dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft nach Art und Weise einen Zahlungsanspruch hatte, ist ausschließlich bei positiver Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit seitens des Gläubigers die Anfechtung möglich. Vorher war bereits die „drohende“ Zahlungsunfähigkeit ausreichend.
Wenn Gläubiger ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, so soll dies zukünftig allein noch keine Vorsatzanfechtung begründen können. Der Insolvenzverwalter muss nun in diesen Fällen darlegen, dass der Gläubiger von der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte.
Sogenannte Bargeschäften (Lieferung und Zahlung erfolgen innerhalb 30 Tagen) sind nur noch anfechtbar, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass der Schuldner „unlauter“ gehandelt hat.
Weiterhin werden vorhandene Unsicherheiten bezüglich der bisherigen Anfechtbarkeit von Zahlungen von Arbeitsentgelt beseitigt. Für Arbeitsentgelte ist ein unanfechtbares Bargeschäft über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gegeben.
Zudem sollen Gläubiger, die über die Zwangsvollstreckung erfolgreich Ansprüche durchsetzen, besser davor geschützt werden, diesen Vollstreckungserfolg wieder an den Insolvenzverwalter herausgeben zu müssen.
Rechtsanwälte Walczak • Gogsch, Augsburger Straße 48, 01309 Dresden, Tel. 0351 / 65 61 620, Fax. 0351 / 65 61 6299, Email kanzlei@walczak-gogsch.de