21. April 2017
Das OLG Oldenburg hat im Beschluss vom 16.11.2016 (AZ: 4 UF 78/16) eine Zahlung von Trennungsunterhalt als unbillig angesehen, da die unterhaltsberechtigte Frau bereits beim neuen Partner eingezogen war.
Nach der Trennung hat der bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Scheidung.
Dieser Anspruch ist dann nicht gegeben, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). In diesem Fall wäre die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt "grob unbillig" mit der Folge, dass der Unterhaltsanspruch entfällt.
Die Rechtsprechung geht allgemein davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als "verfestigt" gilt.
Dies kann sich aber dann ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet.
Im entschiedenen Fall war die Ex-Frau in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Beide sind bereits vor dem „Zusammenzug“ nach außen als Paar aufgetreten, verbrachten gemeinsam ihre Urlaube und nahmen gemeinsam an Familienfeiern teil. Der kleine Sohn nennt den neuen Partner "Papa".
Das OLG hat in diesem Fall entschieden, dass aufgrund dieser konkreten Konstellation auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne.
Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt.
Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.
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