09. März 2017
Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren, um in einem Gerichtsverfahren darzustellen, dass er nicht „Täter“ ist. Auch ist es regelmäßig nicht zumutbar, vom Anschlussinhaber zu verlangen, den Computers des Ehegatten auf Filesharing-Software zu untersuchen.
In dem Verfahren ging es um das zur Verfügung stellen des Films "Resident Evil: Afterlife 3D" über eine Tauschbörse im Internet. Die dokumentierten IP-Adressen wurden dem Beklagten als Internetanschlussinhaber zugeordnet. Der Beklagte hat auf die Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Klägerin behauptete im gerichtlichen Verfahren, der Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen und machte die Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz geltend. Der Beklagte bestritt seine Täterschaft mit der Begründung, seine Ehefrau nutze den Internetanschluss ebenfalls selbständig. Zudem könnten aufgrund einer Sicherheitslücke im Router auch Dritte unbefugt Zugang zu seinem WLAN-Anschluss haben können.
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatten. Dies mit der Begründung, der Beklagte hafte nicht als Täter für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen.
Zwar obliegt dem Inhaber eines Internetanschlusses im Fall einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung eine sekundäre Darlegungslast, wer den Anschluss noch nutzt. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG).
Danach ist es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.
Mangels einer Haftung des Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer bestand auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
BGH 6.10.2016, I ZR 154/15
Rechtsanwälte Walczak • Gogsch, Augsburger Straße 48, 01309 Dresden, Tel. 0351 / 65 61 620, Fax. 0351 / 65 61 6299, Email kanzlei@walczak-gogsch.de