08. März 2017
Der Bundesgerichtshof hat am 1.2.2017 (A: XII ZB 601/15) wesentliche Fragen beim Umgang von Familiengerichten mit dem Wechselmodell geklärt.
Zum einen wurde klargestellt, dass eine Regelung zum Wechselmodell nicht ausschließlich eine Frage des Sorgerechts ist, sondern auch im Rahmen einer Umgangsregelung angeordnet werden kann.
Der BGH stellt klar, dass im Gesetz keine Vorgabe oder Regelung enthalten ist, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann. Entsprechend steht der Gesetzeswortlaut nicht einer Festlegung des Wechselmodells in einem Umgangsverfahren entgegen.
Der zweite relevante Punkt der Entscheidung beinhaltet die Ansicht des BGH, dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines anderen Elternteils angeordnet werden kann.
Der BGH stellte dabei fest, dass das paritätisches Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt.
Dagegen entspricht es nicht dem Kindeswohl, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern erst herbeizuführen.
Wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist, so entspricht das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl.
Entscheidend ist also weiter, dass oder ob die Eltern ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit haben und ihre elterliche Verantwortung letztlich gemeinsam wahrnehmen können.
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