31. Januar 2017
Am 01.02.2017 tritt die dritte Stufe der Informationspflichten im Bereich Verbraucherstreitbeilegung in Kraft. (ODR-Verordnung für Online-Händler)
Die konkrete Informationsverpflichtung ist in Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung wie folgt geregelt:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre E-Mail-Adressen an.“
Wichtig nach der neuen Informationspflicht ist also die zwingende Nennung des Links zur OS-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) und die Angabe der E-Mail-Adresse.
Betroffen hiervon sind nun alle Unternehmen,
- die eine Webseite unterhalten
- AGB verwenden.
Ausgenommen sind lediglich Kleinstbetriebe, d.h. Unternehmen, die zum 31.12.2016 zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Ob dem späteren Streitfall ein online abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt oder ob das Unternehmen überhaupt online Vertragsabschlüsse anbietet, ist ohne Relevanz. Die Informationspflicht knüpft lediglich an die Existenz einer Unternehmenswebseite und/oder das Verwenden von AGB´s an.
Gesetzlich festgelegt ist diese Pflicht in § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Danach muss ein Hinweis erfolgen, ob der Unternehmer überhaupt am Schlichtungsverfahren teilnehmen möchten - das ist für die meisten Branchen keine Pflicht.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist nicht verpflichtend. Ab dem 01. Februar 2017 ist einzig die Information über die (Nicht-)Teilnahme vorgeschrieben.
Zudem sind Online-Händler weiterhin verpflichtet, gemäß der ODR-Verordnung den Link zur europäischen Plattform für Verbraucher zur Verfügung zu stellen, wobei dieser nach einem Urteil des OLG München (Az. 29 U 2598/16) anklickbar sein muss.
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