06. Dezember 2016
Im Rahmen einer Entscheidung im Einstweiligen Rechtsschutz bestätigte das Verwaltungsgericht vorläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis für einen Autofahrer, der innerhalb von 24 Monate insgesamt 83 Parkverstöße begangen hatte.
Die Behörde hatte den Betroffenen aufgefordert, ein Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach. Die Behörde entzog den Autofahrer daraufhin die Fahrerlaubnis und entschied, dass dies sofort vollziehbar ist.
Die Entscheidung der Behörde wurde durch das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 23.10.2016 - 11 L 432.16) im Eilverfahren bestätigt. In der Begründung wird ausgeführt, dass eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden kann, sondern auch dann, wenn sich der Betroffene aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe.
Nach der Auffassung des Gerichtes sind auch Parkverstöße für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten. Auch die Behauptung, nicht er sondern seine Frau habe die Parkverstöße begangen, half nicht.
Das Gericht argumentierte, wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung nutzten, läge auch darin ein charakterlicher Mangel, der ihn als ungeeignet ausweise.
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