Walczak und Gogsch - Rechtsanwälte aus Dresden

Rechtsanwälte

Navigation überspringen
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Tätigkeitsfelder
  • Team
  • News
  • Mandatsbedingungen
 
Drucken

15. September 2016

EuGH: Störerhaftung bei offenem WLAN wird eingeschränkt, ABER …

Die Betreiber offener WLAN-Netze sind laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwar grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer verantwortlich.

 

Dennoch können sie per gerichtlicher Verfügung verpflichtet werden, etwa illegale Downloads durch einen Passwortschutz zu unterbinden.

 

Dies entschied heute der Europäische Gerichtshof. (Az. C-484/14)

 

Sony hatte den Anbieter eines offenen WLAN-Netzes wegen illegal zum Download angebotener Musik über dieses WLAN-Netz in Anspruch genommen.

 

Das Landgericht München I ging davon aus, dass nicht der Betreiber des offenen WLAN-Netzes sondern unbekannte Dritte die Urheberrechtsverletzung begangen hatten. Das Gericht legte deshalb dem EuGH die Frage vor, ob der WLAN-Betreiber für solch einen Missbrauch verantwortlich gemacht werden kann.

 

Der EuGH hielt ausdrücklich fest, dass dem WLAN-Betreiber Schadensersatzansprüche nicht in Rechnung gestellt werden können.

 

Nach der Entscheidung der Europarichter steht Sony weder ein Anspruch auf Schadensersatz für den Missbrauch noch ein Anspruch auf Ersatz von  Abmahnkosten gegen den WLAN-Betreiber zu.

 

Es wurde aber eingeschränkt, dass Rechteinhaber wie zum Beispiel Sony nach einem Missbrauch des WLAN-Netzes  von den WLAN-Betreibern verlangen können, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden.

 

Dies  kann nach Ansicht des Gerichts auch durch User-Registrierung und passwortgeschützten Zugang erreicht werden. Diese Maßnahmen erachtet das Gericht für zumutbar, technisch umsetzbar und verhältnismäßig.

 

Das Urteil wirft aber neue Fragen auf.

 

Zu begrüßen ist die eindeutige Aussage, dass die Betreiber eines offenen WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen Dritter weder auf Schadensersatz noch auf Gerichts- oder Abmahnkosten haften.

 

Der EuGH hat mit seinen Ausführungen zu den Folgen wiederholter Rechtsverstöße aber neue Probleme für die Betreiber offener WLAN-Netze geschaffen, die dazu führen können, dass offene Netze nicht praktikabel sind.  Mit diesen durch den EuGH neu geschaffenen Regelungen, dass nach Verstößen über das offene WLAN Nutzer ihre Identität offenlegen sollen und der Zugang mittels Passwort gesichert werden muss, rückt eine flächendeckende Versorgung mit offenen Netzzugängen in weite Ferne.

 

Zurück

zur Kanzlei
zu den Tätigkeitsfeldern
Navigation überspringen
  • Aktuelles
 

Archive

  • 2020
  • 2019
  • 2018
  • 2017
  • 2016
 
 
© 2012 - 2023 Walczak • Gogsch - Alle Rechte vorbehalten
 | Impressum | Sitemap

Rechtsanwälte Walczak • Gogsch, Augsburger Straße 48, 01309 Dresden, Tel. 0351 / 65 61 620, Fax. 0351 / 65 61 6299, Email kanzlei@walczak-gogsch.de